
Von einer beiderseitigen Erledigungserklärung spricht man im Zivilprozess, wenn die Parteien übereinstimmend erklären, dass der Rechtsstreit erledigt sei (§ 91a Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an eine solche Erklärung gebunden (Dispositionsmaxime) und entscheidet nur noch über die Kosten (siehe unten). § 91a ZPO trägt damit Situationen Rechnun...
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